Inlandsbezug für Freiberufler
Werden Freiberufler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland tätig, unterliegen sie in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, sofern sie inländische Einkünfte erzielen. Der Inlandsbezug ergibt sich im Regelfall entweder aus der Verwertung einer Tätigkeit (welche ggf. bereits im Ausland vorbereitet oder ausgeübt wurde), oder wenn der Freiberufler eine feste Einrichtung im Inland (Betriebsstätte) unterhält oder begründet.
Steuerabzug
Bei inländischen Einkünften eines im Bereich der künstlerischen, sportlichen, artistischen oder unterhaltenden Branche tätigen Freiberuflers kommt im Regelfall der Steuerabzug zur Anwendung (§ 50a Einkommensteuergesetz/EStG). Der inländische Steuerabzug beträgt 15 % der Bruttoeinnahmen. Übernommene bzw. erstattete Reisekosten zählen nicht zu den Bruttoeinnahmen. Für inländische Einkünfte von werksschaffenden Künstlern, Ärzten Journalisten, Rechtsanwälten usw. wird eine inländische Steuerpflicht im Regelfall erst dann begründet, wenn der Freiberufler eine Betriebsstätte unterhält oder sich für mindestens 183 Tage im Inland aufhält (gewöhnlicher Aufenthalt).
Doppelbesteuerungsabkommen
Ob der Quellenstaat oder der Wohnsitzstaat des Freiberuflers das Besteuerungsrecht über die Einkünfte hat, ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) geregelt. DBAs sehen entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode vor. Beide Methoden dienen der Vermeidung einer doppelten Besteuerung der Einkünfte durch den Quellen- und den Wohnsitzstaat.
Stand: 26. September 2019